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Wir bieten professionelle Balkon- und Terrassensanierungen sowie maßgeschneiderte Fliesenlösungen für Privatkunden und Gewerbe.

Fliesen reklamieren: Rechte bei Verlegefehlern

Helle großformatige Bodenfliesen gestalten ein modernes Badezimmer und dienen als Vergleich, wenn Kunden Fliesen reklamieren

Fliesen reklamieren: Gewährleistung und Mängelrecht bei Verlegefehlern

Wer nach einer professionellen Verlegung beschädigte, lockere oder sichtbar ungleichmäßige Flächen entdeckt, sollte die Fliesen reklamieren, bevor eigenständige Reparaturen oder Veränderungen vorgenommen werden. Eine klare Dokumentation und eine schriftliche Mängelanzeige schaffen die Grundlage dafür, dass der beauftragte Fachbetrieb den Zustand prüfen und gegebenenfalls nachbessern kann.

Nicht jede optische Abweichung ist automatisch ein rechtlich relevanter Mangel. Umgekehrt dürfen erkennbare Schäden nicht vorschnell als normale Materialtoleranz akzeptiert werden. Entscheidend sind unter anderem die vereinbarte Leistung, das verwendete Material, die allgemein erwartbare Beschaffenheit und die technische Funktion der Fläche.

Nach § 633 BGB muss ein Unternehmer das vereinbarte Werk grundsätzlich frei von Sach- und Rechtsmängeln herstellen. Ein Werk gilt insbesondere dann als mangelfrei, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit besitzt oder sich für die vertraglich vorausgesetzte beziehungsweise gewöhnliche Nutzung eignet.

Bei Fliesenarbeiten können sich Mängel beispielsweise an der Oberfläche, im Fugenbild, an Übergängen oder durch eine eingeschränkte Gebrauchstauglichkeit zeigen. Die Ursache kann in der Verarbeitung, im Untergrund, im Material oder in einer Kombination mehrerer Faktoren liegen.

Dieser Ratgeber erklärt nicht, wie Verlegefehler technisch repariert werden. Er zeigt stattdessen, wie Auftraggeber nach der Entdeckung eines Problems systematisch vorgehen, welche Informationen eine Mängelanzeige enthalten sollte und warum dem ursprünglichen Betrieb grundsätzlich Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung gegeben werden sollte.

Fliesen reklamieren: Wann liegt ein möglicher Mangel vor?

Ein Mangel kann vorliegen, wenn das ausgeführte Werk von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Deshalb sollte die erste Prüfung nicht nur auf dem optischen Eindruck beruhen.

Vergleichen Sie den fertigen Belag mit:

  • dem Angebot,
  • dem Leistungsverzeichnis,
  • vereinbarten Materialangaben,
  • Zeichnungen und Verlegeplänen,
  • bestätigten Mustern,
  • schriftlichen Zusatzvereinbarungen,
  • Herstellerangaben,
  • dem Abnahmeprotokoll,
  • dokumentierten Änderungswünschen.

Wurde beispielsweise eine bestimmte Fugenbreite, Verlegerichtung oder Sortierung ausdrücklich vereinbart, kann eine deutliche Abweichung relevant sein. Ohne konkrete Vereinbarung kommt es stärker darauf an, welche Beschaffenheit bei einem vergleichbaren Werk üblicherweise erwartet werden darf.

Mögliche Beanstandungen sind unter anderem:

  • lockere oder bewegliche Fliesen,
  • wiederkehrend geöffnete Fugen,
  • deutliche Höhenversätze,
  • Risse in mehreren zusammenhängenden Platten,
  • unzureichend ausgeführte Anschlussbereiche,
  • sichtbare Abweichungen vom vereinbarten Raster,
  • mangelhaft ausgeführte Zuschnitte,
  • Wasseransammlungen trotz vereinbartem Gefälle,
  • Ablösungen an Wand- oder Bodenflächen,
  • Schäden an angrenzenden Bauteilen,
  • fehlende vereinbarte Profile oder Abschlüsse.

Eine sorgfältige Reklamation beschreibt zunächst nur den festgestellten Zustand. Die genaue Ursache sollte nicht ohne ausreichende Prüfung behauptet werden.

Unebene Flächen, lockere Platten, Hohlstellen und unregelmäßige Fugen können unterschiedliche technische Ursachen haben. Der FCI-Ratgeber über die häufigsten Fehler beim Fliesenlegen erklärt typische Ausführungsprobleme. Für eine Reklamation sollte dennoch zunächst nur der tatsächlich erkennbare Zustand beschrieben werden, solange die genaue Ursache nicht fachlich geklärt ist.

Schreiben Sie daher besser:

Im Duschbereich sammelt sich Wasser vor dem Ausgang und läuft nicht vollständig zum Ablauf.

Statt:

Der Fliesenleger hat das Gefälle falsch hergestellt.

Die erste Formulierung dokumentiert eine beobachtbare Tatsache. Die zweite enthält bereits eine technische Schuldzuweisung, die möglicherweise noch durch Messung oder Begutachtung geklärt werden muss.

Gerissene Bodenfliesen zeigen sichtbare Schäden in einem modernen Badezimmer, wenn Kunden Fliesen reklamieren

Fliesen reklamieren: Materialmangel und Verlegefehler unterscheiden

Bevor Sie Mängel beim Fliesenleger reklamieren, sollte zwischen einem Materialproblem und einem Ausführungsproblem unterschieden werden.

Ein möglicher Materialmangel kann sich beispielsweise zeigen durch:

  • ungewöhnliche Glasurfehler,
  • nicht vereinbarte starke Farbabweichungen,
  • fehlerhafte Kanten,
  • produktionsbedingte Risse,
  • Abweichungen von zugesicherten Produkteigenschaften,
  • beschädigt gelieferte Fliesen.

Ein möglicher Verlegefehler betrifft dagegen die ausgeführte handwerkliche Leistung, zum Beispiel:

  • unzureichende Haftung,
  • auffällige Höhenunterschiede,
  • unregelmäßige Fugen trotz gegenteiliger Vereinbarung,
  • mangelhafte Anschlüsse,
  • fehlende vereinbarte Bewegungsbereiche,
  • unsachgemäße Zuschnitte,
  • nicht eingehaltene Flächenaufteilung.

Wer der richtige Ansprechpartner ist, hängt davon ab, wer das Material geliefert hat, welche Leistungen beauftragt wurden und worin die tatsächliche Schadensursache liegt. Hat der Fliesenleger Material und Verlegung gemeinsam angeboten, ist die vertragliche Situation häufig anders als bei Fliesen, die der Auftraggeber selbst bei einem Händler gekauft hat.

Deshalb sollten Rechnung, Lieferschein, Chargenangaben und Angebot gemeinsam geprüft werden. Besteht Unklarheit, sollte in der Mängelanzeige zunächst sowohl der sichtbare Zustand als auch die betroffene Fläche beschrieben werden, ohne die Ursache abschließend festzulegen.

Fliesen reklamieren: Mängel vor der Abnahme prüfen

Die Abnahme ist bei Werkleistungen ein wichtiger rechtlicher Zeitpunkt. Sie bestätigt grundsätzlich, dass die Leistung als vertragsgemäß entgegengenommen wird, soweit keine Vorbehalte erklärt werden.

Nach § 640 BGB kann die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht ohne Weiteres verweigert werden. Kennt der Auftraggeber einen Mangel bei der Abnahme, muss er sich seine Rechte wegen dieses Mangels grundsätzlich vorbehalten, damit bestimmte Mängelrechte erhalten bleiben.

Prüfen Sie die Fliesenfläche deshalb möglichst vor oder während der Abnahme.

Kontrollieren Sie insbesondere:

  • sichtbare Risse,
  • beschädigte Kanten,
  • Fugenbreiten,
  • Fugenfarbe,
  • Fliesenraster,
  • Übergänge,
  • Wand- und Bodenecken,
  • Anschlüsse an Türen,
  • Profile,
  • Silikon- und Bewegungsbereiche,
  • Gefälle und Wasserablauf,
  • vereinbarte Abschlussarbeiten,
  • Sauberkeit der Oberfläche.

Erkennbare Beanstandungen sollten in das Abnahmeprotokoll aufgenommen werden. Die Beschreibung sollte möglichst konkret sein.

Ungeeignet wäre:

Fliesen teilweise schlecht.

Besser ist:

An der Bodenfläche vor der Dusche befinden sich drei deutlich fühlbare Höhenversätze zwischen den markierten Fliesen. Die Positionen wurden auf Foto 4 bis 6 dokumentiert.

Bei erheblichen oder unübersichtlichen Beanstandungen kann es sinnvoll sein, die Abnahme nicht ohne fachliche oder rechtliche Prüfung zu erklären.

Fliesen reklamieren: Mängel nach der Abnahme behandeln

Auch nach der Abnahme können Mängel sichtbar werden. Das betrifft vor allem Schäden, die sich erst durch Nutzung, Feuchtigkeit, Temperaturänderungen oder Belastung entwickeln.

Typische Beispiele sind:

  • Fliesen lösen sich nach einigen Wochen,
  • Fugen öffnen sich erneut,
  • Risse verlaufen über mehrere Platten,
  • Feuchtigkeit tritt an angrenzenden Bereichen auf,
  • die Fläche klingt zunehmend hohl,
  • Wasser gelangt nicht wie vorgesehen zum Ablauf,
  • Anschlussfugen lösen sich frühzeitig,
  • Fliesen bewegen sich bei Belastung.

Die Abnahme bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche später erkannten Mängel akzeptiert werden müssen. Wichtig sind jedoch die Verjährungsfristen, der Zeitpunkt der Entdeckung und die Frage, ob der Mangel bei der Abnahme bereits bekannt war.

Nach § 634a BGB können Mängelansprüche je nach Art des Werks unterschiedlichen Fristen unterliegen. Das Gesetz nennt zwei Jahre für bestimmte Arbeiten an Sachen und fünf Jahre für Bauwerke beziehungsweise bestimmte Arbeiten an einem Bauwerk. Die Frist beginnt in diesen Fällen grundsätzlich mit der Abnahme. Welche Frist für eine konkrete Fliesenarbeit gilt, muss anhand des Vertrags und der Einordnung der Leistung geprüft werden.

Warten Sie deshalb nicht unnötig lange. Dokumentieren Sie den festgestellten Zustand und informieren Sie den Vertragspartner zeitnah.

Fliesen reklamieren: Schäden sofort nachvollziehbar dokumentieren

Wer Fliesenmängel richtig dokumentieren möchte, sollte mehr als ein einzelnes Nahfoto aufnehmen.

Eine vollständige Beweissicherung enthält:

  • Gesamtansicht des Raumes,
  • mittlere Aufnahme des betroffenen Bereichs,
  • Nahaufnahme des Mangels,
  • Maßstab oder Lineal,
  • Markierung der betroffenen Fliese,
  • Datum der Aufnahme,
  • fortlaufende Bildnummer,
  • Raumbezeichnung,
  • kurze Beschreibung,
  • Angaben zur ersten Entdeckung.

Fotografieren Sie die Fläche aus mehreren Richtungen. Bei Höhenunterschieden kann seitliches Licht hilfreich sein. Risse sollten sowohl im Detail als auch im Zusammenhang mit benachbarten Fliesen und Fugen erkennbar sein.

Erstellen Sie zusätzlich eine einfache Skizze des Raumes. Markieren Sie darin alle auffälligen Stellen mit Nummern, die den Fotos zugeordnet werden können.

Ein mögliches Dokumentationsschema lautet:

 Position Festgestellter Zustand Foto Datum
 Boden vor Dusche Wasser bleibt nach Nutzung stehen Foto 1–3 05.08.2026
 Wand neben Armatur Fuge auf etwa 35 cm geöffnet Foto 4–5 05.08.2026
 Boden an Tür Fliese bewegt sich bei Belastung Video 1 05.08.2026

Bewahren Sie außerdem E-Mails, Nachrichten, Angebote, Rechnungen und Protokolle auf. Telefonische Gespräche sollten danach kurz schriftlich bestätigt werden.

Beschädigte Bodenfuge wird mit Maßstab und Datumsangabe dokumentiert, wenn Kunden Fliesen reklamieren

Fliesen reklamieren: Technische Veränderungen zunächst vermeiden

Nach der Entdeckung eines Mangels sollten Sie die betroffene Fläche nicht eigenmächtig öffnen, überarbeiten oder durch einen anderen Betrieb reparieren lassen.

Vermeiden Sie zunächst:

  • Fliesen herauszunehmen,
  • Fugen vollständig zu entfernen,
  • Risse zu verfüllen,
  • Kleber einzuspritzen,
  • Silikon zu erneuern,
  • Wasserabläufe umzubauen,
  • die Fläche zu überfliesen,
  • beschädigte Teile zu entsorgen.

Solche Veränderungen können die Beurteilung der ursprünglichen Ausführung erschweren. Der beauftragte Betrieb sollte Gelegenheit erhalten, den Zustand selbst zu prüfen.

Eine kurzfristige Sicherungsmaßnahme kann notwendig sein, wenn Personen gefährdet sind oder ein weiterer Schaden droht. In einem solchen Fall sollten Zustand, Gefahr und Maßnahme vorher möglichst umfassend dokumentiert werden.

Bei Feuchtigkeitsschäden sollte die Nutzung gegebenenfalls eingeschränkt werden, damit sich der Schaden nicht vergrößert. Eine solche Entscheidung hängt vom Einzelfall ab.

Fliesen reklamieren: Mängelanzeige schriftlich versenden

Eine Fliesenleger Mängelanzeige sollte schriftlich erfolgen. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, Handwerkermängel schriftlich geltend zu machen, sie nach Möglichkeit mit Fotos zu dokumentieren und eine angemessene Frist zur Beseitigung zu setzen.

Eine vollständige Mängelanzeige enthält:

  1. Namen und Anschriften der Vertragsparteien
  2. Auftrags- oder Rechnungsnummer
  3. Datum der Arbeiten
  4. genaue Bezeichnung des Raumes
  5. Beschreibung jedes Mangels
  6. Datum der Entdeckung
  7. Verweis auf Fotos und Anlagen
  8. Aufforderung zur Besichtigung
  9. Verlangen nach Nacherfüllung
  10. eine angemessene Frist
  11. Bitte um schriftliche Terminbestätigung

Verwenden Sie einen sachlichen Ton. Vermeiden Sie Beleidigungen, pauschale Vorwürfe und technisch nicht belegte Schuldzuweisungen.

Die Mängelanzeige sollte nachweisbar übermittelt werden. Je nach Situation kommen beispielsweise eine bestätigte E-Mail, ein Einwurf-Einschreiben oder eine persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung infrage.

Fliesen reklamieren: Der Inhalt einer schriftlichen Mängelanzeige im Überblick

Wer mangelhafte Fliesen reklamieren möchte, sollte den beauftragten Fachbetrieb schriftlich und möglichst genau über die festgestellten Probleme informieren. Eine allgemeine Aussage wie „Die Fliesen wurden schlecht verlegt“ reicht nicht aus, weil weder die betroffene Stelle noch die konkrete Abweichung eindeutig erkennbar sind.

Eine vollständige Mängelanzeige nennt zunächst den ausgeführten Auftrag, den betroffenen Raum und den ungefähren Zeitpunkt der Fertigstellung. Anschließend werden alle Auffälligkeiten getrennt voneinander beschrieben. Dabei sollten Auftraggeber angeben, wo sich der jeweilige Mangel befindet, wie groß der betroffene Bereich ist und welche Auswirkungen bei der Nutzung auftreten.

Bei einer lockeren Bodenfliese kann beispielsweise beschrieben werden, dass sich die Platte bei Belastung bewegt. Bei unzureichendem Gefälle sollte festgehalten werden, an welcher Stelle Wasser stehen bleibt. Risse werden mit ihrer Position, Länge und Ausbreitungsrichtung dokumentiert. Auf diese Weise erhält der Fliesenleger eine nachvollziehbare Grundlage für die Besichtigung.

Zu einer guten Fliesenleger-Mängelanzeige gehören außerdem:

  • Auftrags- oder Rechnungsnummer,
  • Datum der Feststellung,
  • genaue Raum- und Positionsangabe,
  • sachliche Beschreibung des Mangels,
  • nummerierte Fotos oder Videos,
  • Aufforderung zur Besichtigung,
  • Verlangen nach fachgerechter Nacherfüllung,
  • angemessene Frist für die Rückmeldung.

Die Reklamation sollte keine unbewiesenen Aussagen zur Schadensursache enthalten. Statt dem Fliesenleger unmittelbar eine falsche Verarbeitung zu unterstellen, ist es besser, den sichtbaren oder messbaren Zustand neutral zu beschreiben.

Eine nachweisbare Übermittlung ist ebenfalls wichtig. Auftraggeber sollten die versendete Nachricht, sämtliche Anlagen und den Zustellnachweis aufbewahren. So bleibt später nachvollziehbar, wann die Mängel beim Fliesenleger reklamiert wurden und welche Informationen der Betrieb erhalten hat.

Fliesen reklamieren: Eine angemessene Frist festlegen

Die Frist zur Nachbesserung beim Fliesenleger muss angemessen sein. Eine starre Standardfrist passt nicht zu jedem Projekt.

Berücksichtigt werden sollten:

  • Umfang des Mangels,
  • notwendige Materialbeschaffung,
  • Trocknungszeiten,
  • mögliche Voruntersuchungen,
  • erforderliche Fremdgewerke,
  • Nutzbarkeit des Raumes,
  • Dringlichkeit eines Feuchtigkeitsschadens,
  • bestehende Gefahr weiterer Schäden.

Die Verbraucherzentrale nennt bei Handwerkermängeln ein bis zwei Wochen häufig als Orientierung. Bei umfangreichen Fliesenarbeiten kann jedoch eine längere Ausführungsfrist erforderlich sein. Sinnvoll kann deshalb eine zweistufige Regelung sein: eine kurze Frist zur Reaktion und Terminabstimmung sowie eine angemessene Frist zur tatsächlichen Mangelbeseitigung.

Beispiel:

Bitte bestätigen Sie bis zum 14. August 2026 einen Besichtigungstermin. Die fachgerechte Nacherfüllung soll anschließend bis zu einem gemeinsam schriftlich festgelegten Termin erfolgen.

Setzen Sie kein unrealistisches Datum, das die notwendige Prüfung oder Materialbeschaffung praktisch unmöglich macht.

Fliesen reklamieren: Dem Fliesenleger die Prüfung ermöglichen

Nach Eingang der Reklamation sollte der Betrieb Gelegenheit erhalten, die Fläche zu besichtigen.

Bereiten Sie für den Termin vor:

  • Angebot und Auftrag,
  • Rechnung,
  • Abnahmeprotokoll,
  • Fotodokumentation,
  • Raumskizze,
  • Herstellerunterlagen,
  • Lieferscheine,
  • bisherige Korrespondenz.

Während der Besichtigung sollten alle betroffenen Bereiche gemeinsam betrachtet werden. Halten Sie fest:

  • wer teilgenommen hat,
  • welche Stellen geprüft wurden,
  • welche Aussagen gemacht wurden,
  • ob Messungen erfolgt sind,
  • welche Maßnahmen vorgeschlagen wurden,
  • welcher Termin vereinbart wurde.

Ein Gesprächsprotokoll sollte anschließend an alle Beteiligten gesendet werden. Bitten Sie um schriftliche Rückmeldung, falls der Inhalt aus Sicht des Betriebs nicht korrekt wiedergegeben wurde.

Erkennt der Betrieb den Mangel an, sollte die geplante Nachbesserung genau beschrieben werden. Eine Formulierung wie „wird repariert“ ist bei größeren Schäden zu ungenau.

Fliesen reklamieren: Nacherfüllung als erster Anspruch

Ist ein Werk mangelhaft, nennt § 634 BGB mehrere mögliche Rechte des Bestellers. Dazu gehören unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen die Nacherfüllung, Selbstvornahme mit Aufwendungsersatz, Rücktritt oder Minderung sowie Schadensersatz.

Die Fliesenleger Nacherfüllung steht regelmäßig am Anfang des Mängelprozesses. Nach § 635 BGB kann der Unternehmer grundsätzlich wählen, ob er den Mangel beseitigt oder ein neues Werk herstellt. Die notwendigen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten der Nacherfüllung trägt grundsätzlich der Unternehmer. Er kann die Nacherfüllung unter bestimmten Voraussetzungen verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre.

Bei Fliesenarbeiten kann Nacherfüllung beispielsweise bedeuten:

  • einzelne Platten fachgerecht ersetzen,
  • einen begrenzten Bereich neu herstellen,
  • Anschlussdetails überarbeiten,
  • fehlerhafte Fugen entfernen und erneuern,
  • eine beschädigte Teilfläche zurückbauen,
  • den zugrunde liegenden Ausführungsfehler beseitigen.

Die passende Maßnahme hängt von Ursache, Umfang und technischer Konstruktion ab. Eine rein kosmetische Korrektur reicht nicht aus, wenn der zugrunde liegende Mangel bestehen bleibt.

Fliesen reklamieren: Nachbesserung schriftlich vereinbaren

Vor Beginn der Nachbesserung sollten mindestens folgende Punkte feststehen:

  • welche Bereiche geöffnet werden,
  • welche Materialien verwendet werden,
  • wie angrenzende Flächen geschützt werden,
  • welche Arbeiten enthalten sind,
  • wer Folgeschäden beseitigt,
  • wann begonnen wird,
  • welche Trocknungszeiten gelten,
  • wann die Fläche wieder nutzbar ist,
  • wie die erneute Abnahme erfolgt,
  • wie die Maßnahme dokumentiert wird.

Bei Fliesen mit starken Chargen- oder Farbunterschieden sollte geklärt werden, ob Ersatzmaterial vorhanden ist. Weicht die neue Fliese sichtbar ab, kann eine größere Teilfläche erforderlich sein, um ein einheitliches Ergebnis zu erzielen. Die konkrete Lösung muss technisch und vertraglich bewertet werden.

Dokumentieren Sie den Zustand vor, während und nach der Nachbesserung. Entnommene Fliesen oder andere relevante Materialien sollten nicht ohne Absprache entsorgt werden, wenn die Ursache streitig ist.

Fliesen reklamieren: Wenn die Ursache umstritten ist

Nicht jede Beanstandung lässt sich bei einer einfachen Sichtprüfung eindeutig zuordnen.

Der Fliesenleger kann beispielsweise auf Folgendes verweisen:

  • Bewegungen im Untergrund,
  • Leistungen eines Estrichlegers,
  • ungeeignetes Material des Auftraggebers,
  • fehlende Vorarbeiten,
  • nachträgliche Veränderungen,
  • außergewöhnliche Belastungen,
  • Feuchtigkeit aus einem anderen Bauteil.

Der Auftraggeber vermutet möglicherweise dagegen einen Fehler bei Kleber, Verlegung, Fugen oder Anschlüssen.

In dieser Situation sollte nicht vorschnell zurückgebaut werden. Zunächst können zerstörungsarme Untersuchungen sinnvoll sein. Dazu gehören je nach Fall:

  • Sichtprüfung,
  • Ebenheitsmessung,
  • Feuchtemessung,
  • Prüfung von Bewegungen,
  • Klopfprüfung,
  • Kontrolle von Anschlüssen,
  • Dokumentation von Rissverläufen,
  • Prüfung des Gefälles.

Welche Untersuchung geeignet ist, hängt vom Schadensbild ab. Bei größeren Schäden kann ein unabhängiger Sachverständiger erforderlich werden.

Fliesen reklamieren: Wann ein Sachverständiger sinnvoll ist

Ein Sachverständiger bei Fliesenmängeln kann hilfreich sein, wenn:

  • mehrere Gewerke beteiligt waren,
  • die Ursache bestritten wird,
  • ein hoher Schaden droht,
  • die Fläche geöffnet werden muss,
  • Feuchtigkeit betroffen ist,
  • mehrere Räume Schäden zeigen,
  • die Nachbesserungsmethode strittig ist,
  • Beweise durch einen Rückbau verloren gehen könnten,
  • ein gerichtliches Verfahren möglich erscheint.

Vor der Beauftragung sollte geklärt werden:

  • welche konkrete Frage beantwortet werden soll,
  • ob eine Ortsbesichtigung erforderlich ist,
  • welche Unterlagen benötigt werden,
  • welche Kosten entstehen,
  • ob eine schriftliche Stellungnahme ausreicht,
  • ob ein ausführliches Gutachten notwendig ist.

Der Sachverständige sollte nicht nur bestätigen, dass eine Fläche optisch nicht gefällt. Er sollte den Zustand, mögliche technische Abweichungen und erforderliche Untersuchungen nachvollziehbar beschreiben.

Bei einem drohenden Rechtsstreit kann anwaltliche Beratung erforderlich sein, bevor Flächen geöffnet oder Beweise verändert werden.

Fliesen reklamieren: Rechnung und Zahlung richtig behandeln

Ein Mangel bedeutet nicht automatisch, dass die gesamte Rechnung vollständig unbeachtet bleiben darf. Umgekehrt kann bei einer mangelhaften Leistung unter bestimmten Voraussetzungen ein Teil des fälligen Betrags zurückbehalten werden.

Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass Auftraggeber bei Mängeln Nachbesserung verlangen und einen angemessenen Teil des fälligen Rechnungsbetrags bis zur Beseitigung zurückhalten können. Sie nennt zur Sicherheit mindestens das Doppelte der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten als möglichen Einbehalt. Die konkrete Höhe sollte bei größeren Beträgen rechtlich geprüft werden.

Gehen Sie nicht pauschal vor.

Prüfen Sie:

  • Welche Leistung ist unstreitig erbracht?
  • Welcher Bereich ist betroffen?
  • Wie hoch sind die voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten?
  • Wurde die Rechnung bereits vollständig bezahlt?
  • Besteht ein Abnahmeprotokoll?
  • Wurde ein Sicherheitseinbehalt vereinbart?
  • Gilt ausschließlich das BGB oder zusätzlich die VOB/B?

Informieren Sie den Betrieb schriftlich, wenn ein Betrag wegen der angezeigten Mängel vorläufig zurückbehalten wird. Bei hohen Summen sollte individuelle Rechtsberatung eingeholt werden.

Fliesen reklamieren: Nicht vorschnell einen anderen Betrieb beauftragen

Wer den Mangel sofort durch einen anderen Handwerker beseitigen lässt, kann Probleme bei der Erstattung der Kosten bekommen.

Nach § 637 BGB kann der Besteller einen Mangel nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung grundsätzlich selbst beseitigen oder beseitigen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Eine Frist kann in bestimmten Ausnahmefällen entbehrlich sein, etwa wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist.

Der sichere Ablauf lautet deshalb regelmäßig:

  1. Mangel dokumentieren
  2. Mangel schriftlich anzeigen
  3. Nacherfüllung verlangen
  4. angemessene Frist setzen
  5. Besichtigung ermöglichen
  6. Reaktion dokumentieren
  7. erst danach weitere Schritte prüfen

Bevor ein anderer Betrieb beauftragt wird, sollte eindeutig feststehen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen. Dies ist besonders relevant, wenn die Sanierungskosten hoch sind.

Fliesen reklamieren: Wenn der Fliesenleger nicht reagiert

Reagiert der Betrieb nicht, sollte die erste Aufforderung nicht einfach vergessen werden.

Prüfen Sie zunächst:

  • Ist die Nachricht nachweisbar zugegangen?
  • War die Frist eindeutig?
  • War sie angemessen?
  • Wurde die Nacherfüllung ausdrücklich verlangt?
  • Sind alle Mängel ausreichend beschrieben?
  • Gibt es eine alternative Geschäftsanschrift?
  • Liegt möglicherweise eine Betriebsunterbrechung vor?

Versenden Sie gegebenenfalls eine zweite Aufforderung. Verweisen Sie auf die erste Mängelanzeige, setzen Sie eine letzte angemessene Frist und kündigen Sie an, dass Sie nach erfolglosem Ablauf weitere Rechte prüfen werden.

Die Verbraucherzentrale empfiehlt bei ausbleibender Reaktion eine nachweisbare schriftliche Aufforderung. In vergleichbaren Montagefällen rät sie dazu, nach fruchtlosem Fristablauf eine Nachfrist zu setzen und weitere Schritte anzukündigen.

Fliesen reklamieren: Wenn die Nachbesserung fehlschlägt

Eine Nachbesserung kann fehlschlagen, wenn der Mangel trotz ausgeführter Arbeiten bestehen bleibt oder erneut auftritt.

Dokumentieren Sie auch die Nachbesserung:

  • Zustand vor Beginn,
  • ausgeführte Schritte,
  • verwendete Materialien,
  • fertiggestellte Fläche,
  • erneut sichtbare Schäden,
  • Datum des Wiederauftretens.

Nach § 634 BGB können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen neben der Nacherfüllung weitere Rechte bestehen. Dazu gehören Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz.

Nach § 638 BGB kann der Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen statt eines Rücktritts die Vergütung mindern. Die angemessene Höhe hängt vom Verhältnis zwischen dem Wert des mangelfreien und des tatsächlich hergestellten Werks ab.

Welche Rechtsfolge sinnvoll und zulässig ist, hängt von Mangel, Vertrag, Fristen, Nachbesserungsversuchen und Auswirkungen auf die Nutzung ab. Bei größeren Schäden sollte dies juristisch geprüft werden.

Fliesen reklamieren: Verjährungsfristen nicht mit Garantien verwechseln

Gewährleistung und Garantie sind nicht dasselbe.

Die gesetzlichen Mängelrechte ergeben sich insbesondere aus dem Werkvertragsrecht. Eine Garantie ist dagegen eine zusätzliche freiwillige Zusage, deren Inhalt sich aus den jeweiligen Garantiebedingungen ergibt.

Für Mängelansprüche nennt § 634a BGB unterschiedliche Fristen:

  • zwei Jahre bei bestimmten Werken an einer Sache,
  • fünf Jahre bei einem Bauwerk und bestimmten Arbeiten daran,
  • in anderen Fällen die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die Verjährung beginnt bei den zwei- und fünfjährigen Fristen grundsätzlich mit der Abnahme. Bei arglistigem Verschweigen gelten besondere Regelungen.

Es sollte nicht pauschal angenommen werden, dass jede Fliesenarbeit automatisch fünf Jahre oder jede Reparatur nur zwei Jahre umfasst. Entscheidend ist die rechtliche Einordnung der konkreten Leistung.

Prüfen Sie außerdem, ob im Vertrag die VOB/B wirksam vereinbart wurde. Ihre Regelungen können sich von den gesetzlichen BGB-Regeln unterscheiden. Die VOB/B gilt nicht automatisch für jeden privaten Fliesenauftrag, sondern muss Vertragsbestandteil geworden sein.

Fliesen reklamieren: VOB/B im Vertrag kontrollieren

Auf Angeboten oder Auftragsbestätigungen kann ein Hinweis auf die VOB/B stehen. Das allein sollte nicht ungeprüft bleiben.

Kontrollieren Sie:

  • Wird die VOB/B ausdrücklich genannt?
  • Wurde Ihnen der Text bei Vertragsschluss zugänglich gemacht?
  • Welche Ausgabe wurde vereinbart?
  • Enthält der Vertrag abweichende Zusatzbedingungen?
  • Handeln Sie als Verbraucher oder Unternehmer?
  • Welche Verjährungsregelung ist genannt?
  • Welche Form verlangt der Vertrag für Mängelanzeigen?

Die VOB/B ist ein Regelwerk für Bauverträge und kann nur relevant sein, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Für Verbraucher können zusätzliche Anforderungen an die Einbeziehung und Inhaltskontrolle gelten.

Bei Unklarheiten sollte nicht allein auf Internetzusammenfassungen vertraut werden. Lassen Sie den konkreten Vertrag prüfen.

Fliesen reklamieren: Häufige Fehler von Auftraggebern vermeiden

Mängel nur telefonisch melden

Ein Telefonat hinterlässt häufig keinen verlässlichen Nachweis. Bestätigen Sie die Reklamation schriftlich.

Den Zustand nicht fotografieren

Nach einer Reparatur oder weiteren Beschädigung kann der ursprüngliche Zustand nicht mehr nachvollziehbar sein.

Nur allgemeine Vorwürfe formulieren

„Alles schlecht verlegt“ ist kaum prüfbar. Benennen Sie Raum, Position, Ausmaß und sichtbare Auswirkung.

Keine Frist setzen

Ohne eindeutige zeitliche Aufforderung bleibt unklar, wann der Betrieb reagieren und nachbessern soll.

Sofort einen anderen Betrieb beauftragen

Der ursprüngliche Vertragspartner sollte grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung erhalten.

Betroffene Teile entsorgen

Entfernte Fliesen oder Fugenmaterial können für eine spätere Ursachenklärung wichtig sein.

Technische Ursache selbst festlegen

Beschreiben Sie Beobachtungen, solange die Ursache nicht fachlich geklärt ist.

Bekannte Mängel sind bei der Abnahme nicht vorbehalten

Wer einen bekannten Mangel bei der Abnahme akzeptiert, ohne sich Rechte vorzubehalten, kann bestimmte Ansprüche gefährden.

Verjährungsfrist verstreichen lassen

Die bloße Diskussion über einen Mangel stoppt eine laufende Verjährung nicht automatisch. Bei drohendem Fristablauf ist rechtliche Beratung erforderlich.

Fliesen reklamieren: Checkliste für den vollständigen Ablauf

Vor der Kontaktaufnahme

  • Vertrag und Angebot heraussuchen
  • Rechnung und Abnahmeprotokoll prüfen
  • sichtbare Schäden fotografieren
  • Raumskizze erstellen
  • betroffene Positionen nummerieren
  • Datum der ersten Entdeckung notieren
  • Nutzung gegebenenfalls einschränken

In der Mängelanzeige

  • Auftrag eindeutig benennen
  • jeden Mangel einzeln beschreiben
  • Fotodokumentation beifügen
  • Besichtigung anbieten
  • Nacherfüllung verlangen
  • angemessene Frist setzen
  • schriftliche Antwort anfordern

Bei der Besichtigung

  • alle Teilnehmer notieren
  • Feststellungen protokollieren
  • technische Aussagen festhalten
  • Nachbesserungsmethode beschreiben
  • Termin und Dauer vereinbaren
  • Schutz angrenzender Flächen klären

Nach der Nachbesserung

  • Fläche erneut prüfen
  • Ergebnis fotografieren
  • Funktionsprüfung durchführen
  • verbleibende Mängel dokumentieren
  • Abnahme oder Vorbehalt schriftlich erklären
  • sämtliche Unterlagen aufbewahren

FAQ: Fliesen reklamieren und Mängelrechte sichern

Wie kann ich mangelhaft verlegte Fliesen reklamieren?

Dokumentieren Sie den Zustand mit Fotos, beschreiben Sie die betroffenen Stellen genau und senden Sie dem Vertragspartner eine schriftliche Mängelanzeige. Fordern Sie ihn zur Besichtigung und Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist auf.

Muss ich dem Fliesenleger eine Nachbesserung erlauben?

Grundsätzlich sollte der ursprüngliche Auftragnehmer Gelegenheit erhalten, den Mangel zu prüfen und nachzuerfüllen. Eine sofortige Fremdbeauftragung kann den späteren Kostenersatz gefährden.

Wie lange sollte die Frist zur Nachbesserung sein?

Die Frist muss zum Umfang und zur Dringlichkeit passen. Ein bis zwei Wochen können bei einfachen Handwerkermängeln eine Orientierung sein. Umfangreiche Sanierungsarbeiten können eine längere Frist benötigen.

Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?

Nach § 635 BGB trägt der Unternehmer grundsätzlich die für die Nacherfüllung erforderlichen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.

Darf ich die gesamte Rechnung zurückhalten?

Ein vollständiger Einbehalt ist nicht automatisch zulässig. Die Höhe sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den erwarteten Mangelbeseitigungskosten stehen und bei größeren Beträgen rechtlich geprüft werden.

Kann ich selbst einen anderen Fliesenleger beauftragen?

Das kommt regelmäßig erst nach einer erfolglos gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung infrage. § 637 BGB regelt die Selbstvornahme und den Ersatz erforderlicher Aufwendungen unter den gesetzlichen Voraussetzungen.

Was mache ich, wenn der Fliesenleger den Mangel bestreitet?

Dokumentieren Sie seine Stellungnahme und verändern Sie die Fläche nicht. Bei unklarer Schadensursache kann eine unabhängige fachliche Begutachtung sinnvoll sein.

Wann beginnt die Gewährleistungsfrist?

Bei den in § 634a BGB genannten zwei- und fünfjährigen Fristen beginnt die Verjährung grundsätzlich mit der Abnahme.

Kann ich bekannte Mängel trotz Abnahme reklamieren?

Wer einen Mangel bei der Abnahme kennt, sollte sich seine Rechte ausdrücklich vorbehalten. Andernfalls können nach § 640 Absatz 3 BGB bestimmte Mängelrechte entfallen.

Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?

Die Gewährleistung beruht auf gesetzlichen Mängelrechten. Eine Garantie ist eine zusätzliche freiwillige Zusage mit eigenen Bedingungen.

Muss eine Mängelanzeige per Einschreiben versendet werden?

Eine bestimmte Versandart ist nicht in jedem Fall vorgeschrieben. Wichtig ist ein verlässlicher Nachweis über Inhalt und Zugang der Anzeige.

Wann sollte ich einen Rechtsanwalt einschalten?

Rechtliche Beratung ist besonders sinnvoll bei hohen Schadenssummen, drohender Verjährung, verweigerter Nacherfüllung, umfangreichen Feuchtigkeitsschäden oder einem bereits angekündigten Gerichtsverfahren.

Fazit: Fliesen reklamieren und den Mängelprozess sauber dokumentieren

Wer professionell verlegte Fliesen reklamieren möchte, sollte nicht mit einer sofortigen Reparatur beginnen. Der erste Schritt besteht darin, den vorhandenen Zustand neutral und nachvollziehbar zu dokumentieren.

Vergleichen Sie die Ausführung mit Angebot, Leistungsverzeichnis, Materialvereinbarung und Abnahmeprotokoll. Dokumentieren Sie jede Beanstandung nach Raum, Position und sichtbarem Effekt. Legen Sie Fotos, Maße und eine einfache Raumskizze bei.

Danach wird der Vertragspartner schriftlich über die Mängel informiert. Die Fliesenleger Mängelanzeige sollte zugleich eine Aufforderung zur Besichtigung und Nacherfüllung sowie eine angemessene Frist enthalten.

Der ursprüngliche Betrieb muss grundsätzlich Gelegenheit erhalten, die Ursache zu prüfen und den Mangel zu beseitigen. Erst wenn die Nacherfüllung verweigert wird, scheitert oder eine angemessene Frist erfolglos verstreicht, kommen unter den gesetzlichen Voraussetzungen weitere Schritte wie Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz in Betracht.

Bei größeren Schäden, umstrittener Ursache oder drohender Verjährung sollten Auftraggeber fachliche beziehungsweise rechtliche Unterstützung einholen. Eine vollständige Dokumentation schützt dabei nicht nur den Kunden. Sie ermöglicht auch dem Fachbetrieb, den gemeldeten Zustand gezielt zu prüfen und eine geeignete Lösung vorzuschlagen.

FCI Fliesen setzt bei professionellen Projekten auf klare Leistungsbeschreibungen, dokumentierte Ausführung und nachvollziehbare Übergaben. So können Fragen zu Materialien, Verlegung und Abnahme frühzeitig geklärt werden.

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